Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 40

§ 40 – Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält. (3) Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben. (4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.

Kurz erklärt

  • Der Auftraggeber muss nachweisen, wann er die Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der EU gesendet hat.
  • Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen der EU veröffentlicht, und der Auftraggeber erhält eine Bestätigung darüber.
  • Nationale Bekanntmachungen dürfen nach der Veröffentlichung durch das EU-Amt oder 48 Stunden nach der Bestätigung veröffentlicht werden.
  • In den nationalen Bekanntmachungen dürfen nur Informationen enthalten sein, die auch an das EU-Amt übermittelt wurden.
  • Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen für Aufträge, die nicht veröffentlicht werden müssen, an das EU-Amt senden.